inasys

Zeit zum Handeln

Das Jahr 2021 wirft seine Schatten voraus. Besonders relevant für Institute, die Lösungen der FI-Tochter inasys einsetzen, sind zwei Termine: Zum einen tritt am 10. März die »Verordnung EU 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor« in Kraft. Zum anderen wird die 6. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) wohl im Laufe des ersten Quartals zu Präzisierungen der Verwaltungsanweisungen führen.

Steuerung der Nachhaltigkeitspräferenzen
Der DSGV hat einen Umsetzungsleitfaden erarbeitet, damit Institute der Sparkassen-Finanzgruppe den Anforderungen an die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gerecht
werden können. inasys beteiligt sich maßgeblich an einer termingerechten Lösungsfindung und ist Mitglied des DSGV-Arbeitskreises. Zudem verhandelt die FI-Tochter derzeit mit ESG-Datenlieferanten, um in ihren Produkten auf ISIN-Ebene Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken einzubinden. Darüber hinaus implementiert inasys Aggregationslogiken auf Portfolio- sowie Unternehmensebene und erweitert die Reportingmöglichkeiten. Die Institute sind gefragt, die Rahmenbedingungen für die Nutzung der erforderlichen Daten mit inasys zu klären.

Regulationskonforme Steuerung ausgelagerter Leistungen

Auch hinsichtlich der MaRisk-Novelle müssen Institute handeln. Sofern sie IT-Dienstleistungen von inasys beziehen, sollten sie diese Leistungen kritisch nach MaRisk / BAIT klassifizieren und ihre Dienstleistersteuerung gegebenenfalls deutlich erweitern. Denn die bereits im Oktober 2017 formulierten Anforderungen an das Risikomanagement im Kontext von IT-Auslagerungen werden mit der MaRisk-/BAIT-Novelle nochmals konkretisiert. Ergänzungsvereinbarungen unter anderem über eine geregelte Berichterstattung können hier ein höheres Maß an Rechtssicherheit bieten.