Der sogenannte Widerrufsbutton muss für Nutzerinnen und Nutzer ohne Umwege auffindbar sein. Entscheidend ist nicht die technische Form, sondern die Verständlichkeit: Die Funktion kann auch als Link umgesetzt werden, muss aber eindeutig erkennen lassen, dass darüber ein Widerruf ausgelöst wird. Allgemeine Bezeichnungen wie „Kontakt“ oder „Hilfe“ reichen nicht aus.
So läuft der digitale Widerruf ab
Vorgesehen ist ein übersichtlicher Prozess mit Bestätigungsschritt. Zunächst tragen Verbraucherinnen und Verbraucher die Angaben ein, mit denen der Vertrag zugeordnet werden kann – etwa eine Bestellnummer oder die verwendete E-Mail-Adresse. Im Anschluss muss das Unternehmen den Eingang des Widerrufs elektronisch bestätigen. Der Widerrufsgrund darf übrigens nicht verpflichtend abgefragt werden.
Betroffen sind viele digitale Vertragsabschlüsse
Die Pflicht greift, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag online abschließen können und ihnen dafür ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Das kann in Webshops ebenso der Fall sein wie bei Buchungsstrecken, Formularen, Apps oder Angeboten auf Online-Marktplätzen wie Ebay oder Amazon.