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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf

 

§ 1 Geltung der AGB

(1)  Diese AGB Einkauf gelten in allen Vertragsabschnitten für alle auf den Bezug von Waren oder Leistungen gerichteten derzeitigen und künftigen Verträge zwischen der Finanz Informatik und ihren Vertragspartnern sowie Nachträge zu diesen Verträgen.

(2)  Entgegenstehende Bedingungen der Vertragspartner erkennt die Finanz Informatik nicht an. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner ausdrücklich auf seine Bedingungen verweist, die Finanz Informatik Waren oder Leistungen vorbehaltlos annimmt oder sonst nicht ausdrücklich widerspricht.

(3)  Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, gelten vorrangig die individuell getroffenen Vereinbarungen sowie die Regelungen aus bestehenden Rahmenvereinbarungen, soweit der Anwendungsbereich einer Rahmenvereinbarung die Beauftragung umfasst.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und vereinbarter Vertragsumfang

(1)  Die in Angeboten, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Verträgen ausgewiesenen Vertragsinhalte, Preise und Konditionen sind für den Vertragspartner bindend. Die Preise sind Festpreise für die gesamte Vertragslaufzeit. Die Preise verstehen sich zuzüglich Steuern (insbesondere der gesetzlichen Mehrwertsteuer), Verpackung, Fracht, Rollgeldern, Versicherung, Nebenkosten, und Transportkosten („frei Haus“). Lohn- und Materialpreissteigerungen werden auch bei länger andauernden Abrufaufträgen durch die Finanz Informatik nicht vergütet. Etwas anderes gilt nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2)  Soweit in Angeboten, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Verträgen Angaben zu Mengeneinheiten, Abmessungen, zur Güte oder Ausführungsform der Waren oder Leistungen oder sonstige Anforderungen an diese enthalten sind, hält der Vertragspartner diese Vorgaben exakt ein.

(3)  Der Vertragspartner gewährleistet, dass seine Waren und Leistungen dem aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen Bestimmungen und Empfehlungen der Behörden und/oder Fachverbänden entsprechen. Soweit der Verwendungszweck dem Vertragspartner bekannt ist oder sein muss, gewährleistet der Vertragspartner zudem die entsprechende Verwendbarkeit der Ware oder Leistung.

Sofern es sich bei den vom Vertragspartner gelieferten Waren und Leistungen um die vorübergehende oder dauerhafte Überlassung von Hard- bzw. Software, die Erstellung von Arbeitsergebnissen oder den Kauf von Hardware handelt, wurden diese Waren und Leistungen zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit Schaden stiftender Software überprüft.

Eine Software ist Schaden stiftend, wenn sie mit von der Finanz Informatik unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion überlassen wird, die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde.

Der Vertragspartner erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung,

z.B. zu Testzwecken.

(4)  Bei wiederkehrendem Bezug von Leistungen und Waren wird der Vertragspartner die Finanz Informatik unverzüglich schriftlich benachrichtigen, sobald sich der Liefergegenstand etwa aufgrund veränderter Materialien, Fertigungs- oder Programmiertechniken ändert. In dem Schreiben sind Art und Umfang der Änderungen darzulegen.

(5)  Eine Beauftragung Dritter mit der Erfüllung der dem Vertragspartner obliegenden vertraglichen Pflichten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Finanz Informatik.

 

§ 3 Verzug und Termine für Lieferungen und Leistungen

(1)  Vereinbarte Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen sind für den Vertragspartner bindend. Erkennt der Vertragspartner, dass er einen Termin nicht einhalten kann, so hat er dies der Finanz Informatik unverzüglich unter Angabe der Gründe und, soweit dies möglich ist, der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Diese Mitteilung schränkt die Pflicht des Vertragspartners zur termingerechten Leistung nicht ein.

(2)  Im Falle des Verzuges ist die Finanz Informatik berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5% des Netto-Vertragswertes pro vollendetem Tag der Verzögerung, insgesamt jedoch nicht mehr als 10%, zu verlangen. Den Nachweis eines höheren Schadens behält sich Finanz Informatik vor; ebenso die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wie Rücktritt und Schadensersatz statt Erfüllung. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, der Finanz Informatik nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

 

§ 4 Erfüllungsort, Lieferavis, Lieferung und Verpackung

(1)  Erfüllungsort ist die im Vertrag angegebene Lieferadresse oder, falls eine solche nicht angegeben ist, die Geschäftsstelle der Finanz Informatik, für die die zu liefernde Ware oder zu erbringende Leistung bestimmt ist. Mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf die Finanz Informatik über.

(2)  Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Finanz Informatik den Zeitpunkt der Warenlieferung rechtzeitig vorab mitzuteilen. Die Finanz Informatik ist berechtigt, die Warenlieferung zurückzuweisen, sofern der Vertragspartner die Warenlieferung nicht bzw. nicht rechtzeitig angekündigt hat. Sämtliche Kosten, die auf dieser Zurückweisung beruhen, hat der Vertragspartner zu tragen.

(3)  Soweit in der Bestellung keine anderen Zeiten genannt sind, können Lieferungen ausschließlich werktags (nur montags bis freitags; nicht jedoch an gesetzlichen Feiertagen) in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr im Wareneingangsbereich der Finanz Informatik am Erfüllungsort erfolgen.

(4)  Transportverpackungen sind auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen. Anderenfalls behält sich Finanz Informatik vor, die Kosten für die Verwertung der bei der Finanz Informatik verbleibenden Verpackungen vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

 

§ 5 Annahme von Warenlieferungen

(1)  Die Entgegennahme einer Ware durch die von der Finanz Informatik mit der Entgegennahme beauftragte Person stellt keine vorbehaltlose Annahme dar. Insbesondere die spätere Geltendmachung von Qualitäts- und Quantitätsmängeln bleibt vorbehalten. Die Entgegennahme einer Ware kann zudem abgelehnt werden, wenn keine ordnungsgemäßen Begleitpapiere vorliegen.

(2)  Gelieferte Waren werden von der Finanz Informatik auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen hin untersucht, sobald und soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck üblich ist.

(3)  Qualitäts- und Quantitätsrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Bei der Fristberechnung wird der Tag der Lieferung der Ware bzw. der Tag der Entdeckung des Mangels nicht mitgerechnet. Liegen keine ordnungsgemäßen Begleitpapiere vor und ist deshalb eine Untersuchung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht möglich oder

unangemessen erschwert, beginnt die Frist bei offenen Mängeln nicht mit der Lieferung der Ware, sondern mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Begleitpapiere.

 

§ 6 Rechnungen, Liefer-/ Leistungsscheine und Zahlungen

(1)  Jeder Lieferung/Leistung ist ein Lieferschein/Leistungsnachweis durch den Vertragspartner beizufügen. Rechnungen sind zwingend mit der Bestellnummer der Finanz Informatik zu versehen und im pdf-Format an die Mailadresse zu senden. Alternativ ist auch ein Papierversand an das Rechnungswesen der Finanz Informatik möglich. Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer werden nicht bearbeitet und zurückgeschickt. Darüber hinaus ist die Bestellnummer auf sämtlichen Lieferscheinen/Leistungsnachweisen sowie bei etwaigem Schriftverkehr aufzuführen. Fehlt die Bestellnummer, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der Finanz Informatik zu vertreten.

(2)  Zahlungen für Waren und Leistungen sind 30 Tage nach Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Eingang einer prüffähigen Rechnung bei der Finanz Informatik fällig. Als Zahlungstag gilt der Buchungstag des Zahlungsabgangs bei der Finanz Informatik bzw. von dem Konto der Finanz Informatik.

Die Abrechnung von Lieferungen und Leistungen für mehrere mit unterschiedlichen Bestellnummern versehenen Bestellanforderungen der Finanz Informatik in einer Rechnung ist nur nach vorheriger Zustimmung der Finanz Informatik gestattet.

 

§ 7 Mängelansprüche

(1)  Der Vertragspartner verpflichtet sich, Waren und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern bzw. zu erbringen.

(2)  Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Finanz Informatik ungekürzt zu; in jedem Fall ist die Finanz Informatik berechtigt, vom Vertragspartner nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3)  Weiterhin hat der Vertragspartner zum Zwecke der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit diese bei der Finanz Informatik anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Wiedereinbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Die von der Finanz Informatik gewählte Art der Nacherfüllung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, sofern die Kosten der gewählten Nacherfüllung den ursprünglichen Kaufpreis der mangelhaften Ware nicht um mehr als das Dreifache übersteigt.

(4)  Die Finanz Informatik ist berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

 

§ 8 Nutzungs- und Verwertungsrechte

(1)  Erwerb von Erstellungsleistungen (insb. Individualsoftware):

a)  Der Vertragspartner räumt der Finanz Informatik das ausschließliche, unwiderrufliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, alle im Rahmen von Erstellungsleistungen sowie sonstigen Leistungen erbrachten Arbeitsergebnisse einschließlich der sich darauf beziehenden Unterlagen und Datenträgern und das bei der Auftragsdurchführung entstandene Know-how auf sämtliche bekannte und unbekannte Arten zu nutzen und zu verwerten. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu

übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten. Alle Arbeitsergebnisse werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum der Finanz Informatik.

b)  Die Finanz Informatik ist frei, ohne Zustimmung des Vertragspartners hinsichtlich einzelner oder sämtlicher ihm eingeräumter Rechte einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben oder die erworbenen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

c)  Nach erfolgter Abnahme bzw. Übergabe/Bereitstellung kann die Finanz Informatik jederzeit vom Vertragspartner verlangen, dass dieser sämtliche Originale und Kopien der Dokumentationen und der sonstigen entstandenen Unterlagen, insbesondere Disketten und sonstige Datenträger, sowie Quellcodes herausgibt und die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung schriftlich versichert.

d)  Die Weiterverwendung von Ergebnissen und Teilergebnissen für anderweitige Entwicklungen oder Weiterentwicklungen durch den Vertragspartner bedarf der schriftlichen Zustimmung des Finanz Informatik

(2)  Erwerb von Standardsoftware:

a)  Die Finanz Informatik erhält mit Überlassung der Software das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich unbefristete und räumlich unbeschränkte Recht, die Software im Rahmen ihres Rechenzentrumsbetriebes für eigene und fremde Zwecke zu nutzen. Die Finanz Informatik darf die Software im lizenzierten Umfang auf jeder beliebigen Hardware einsetzen. Die Nutzungsrechte sind insbesondere nicht auf Hardware mit einer bestimmten CPU oder Leistungsfähigkeit beschränkt, Die Nutzungsrechte umfassen auch das Recht zur Nutzung der Software im Netzwerk-, Multiprozessor- und Sysplex-Betrieb. Die Finanz Informatik darf die Software zu Testzwecken auf einem Testsystem kostenfrei nutzen und hierfür, soweit notwendig, vervielfältigen.

b)  Die Finanz Informatik ist berechtigt, von jedem lizenzierten Vervielfältigungsstück der Software eine Sicherungskopie zu erstellen und die Software zu Zwecken der Totalsicherung ihrer Systeme zu vervielfältigen. Sie hat das Recht, die Software aus Gründen der Hochverfügbarkeit und/oder Datensicherheit, zu Zwecken der Plattenspiegelung und/oder für RAID-Sicherheitsmaßnahmen zu vervielfältigen und die Software bei Störung der produktiven Systeme vorübergehend parallel auf einem Ausfall-System (Fall-Back-System/K Fall) einzusetzen.

c)  Die Finanz Informatik darf die erworbene Software auch ohne Zustimmung an einen Dritten veräußern oder an diesen unentgeltlich weitergeben, und zwar einschließlich der Dokumentationen und des sonstigen Begleitmaterials. Voraussetzung dafür ist, dass die die Finanz Informatik dem Dritten das Begleitmaterial zur Software übergibt, die Installationen der Software auf ihren Systemen löscht und nicht dem Dritten übergebene Sicherheitskopien vernichtet.

 

§ 9 Schutzrechte

(1)  Der Vertragspartner garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und durch ihre vertraglich vorgesehene Nutzung Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

(2)  Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Finanz Informatik von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Finanz Informatik aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 10 Gemietete Gegenstände

Vermietet der Vertragspartner Gegenstände an die Finanz Informatik, so ist er verpflichtet, diese Gegenstände gegen typische Risiken und Schäden (verursacht etwa durch Blitz, Hagel, Sturm, Feuer, Wasser und Einbruch) auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Die Finanz Informatik trifft keine Pflicht zum Abschluss solcher Versicherungen.

 

§ 11 Gefahr-, Umwelt- und Brandschutzanforderungen

(1)  Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle sicherheits- und umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen aus den Richtlinien ROHS 2011/65/EU und WEEE 2012/19/EU und die daraus resultierenden nationalen Ausführungsgesetze sowie die Gefahrstoffverordnung und die dort in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, in der zum Zeitpunkt der Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen aktuellen Fassung zu beachten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Finanz Informatik grundsätzlich nur Waren oder Leistungen zu liefern, die frei von verbotenen Halogenen bzw. Halogenverbindungen sind. Ist der Vertragspartner hierzu nicht in der Lage, hat er die Finanz Informatik unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Sind gemäß der vertraglichen Vereinbarung Chemikalien oder Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung zu liefern, ist der Vertragspartner verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§14 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen.

(2)  Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG Konformitätserklärung zu liefern, sowie mit einer CE Kennzeichnung zu versehen, soweit erforderlich. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen, sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt entsprechen.

(3)  In der Finanz Informatik besteht ein striktes Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot

 

§ 12 Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

(1)  Der Vertragspartner sichert zu, seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn zu entrichten und auch seine Subunternehmer sowie von diesen eingesetzte weitere Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten. Der Vertragspartner erklärt, nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu sein.

(2)  Für den Fall, dass Dienst- oder Werkleistungen in den in § 2a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen erbracht werden, gilt folgendes:

(3)  Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Anforderung der Finanz Informatik jederzeit einen Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns durch den Vertragspartner und ggf. seine Subunternehmer für den Zeitraum der letzten zwei für die Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 MiLoG maßgeblichen Jahre vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch Vorlage entsprechender Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und hierfür gezahlte Entgelte zu erbringen.

(4)  Weiterhin wird der Vertragspartner der Finanz Informatik auf Anforderung jederzeit Einsicht in die einschlägigen (anonymisierten) Lohn- und Gehaltslisten gewähren.

(5)  Im Falle der Nichteinhaltung dieser Nachweispflichten ist eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro pro Vorfall verwirkt.

(6)  Für den Fall einer Inanspruchnahme der Finanz Informatik diesbezüglich durch Dritte (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG) wird der Vertragspartner die Finanz Informatik von allen Ansprüchen inklusive der Rechtsverteidigungskosten auf erstes schriftliches Anfordern freistellen.

(7)  Sollte der Vertragspartner gegen die hier aufgeführten Regelungen verstoßen, ist die Finanz Informatik berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies gilt auch im Falle des Verstoßes gegen die vereinbarten Nachweispflichten durch den Vertragspartner.

§ 13 Einhaltung der Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

(1)  Soweit der Vertragspartner selbst in den unmittelbaren Anwendungsbereich des LkSG fällt, verpflichtet er sich, die im LkSG normierten Verbote einzuhalten. Dazu zählen insbesondere

  • das Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit,
  • die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
  • die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns,
  • die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden,
  • die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser sowie
  • der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlagen.

(2)  Soweit der Vertragspartner nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich des LkSG fällt, verpflichtet er sich, die im LkSG aufgeführten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Rechtspositionen angemessen zu schützen.

(3)  Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Finanz Informatik bei der Sicherstellung ihrer Verpflichtungen nach dem LkSG in angemessener Weise zu unterstützen. Er ist insbesondere gehalten, der Finanz Informatik sachdienliche und zutreffende Auskünfte zu erteilen, wenn solche durch die Finanz Informatik beim Vertragspartner bei Vorliegen eines konkreten Anlasses angefordert werden. Ein konkreter Anlass liegt u.a. vor, wenn die Finanz Informatik aufgrund einer vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Risikoanalyse weitergehende Informationen vom Vertragspartner benötigt oder über das von ihr gemäß LkSG eingerichtete Beschwerdeverfahren eine Meldung mit Bezug zum Vertragspartner eingegangen ist.

(4)  Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Inhalte der „Grundsatzerklärung der Finanz Informatik zur Achtung der Menschenrechte“ (abrufbar über www.f-i.de) in angemessener Art und Weise in der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen. Für die jeweilige Vertragsbeziehung ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der Grundsatzerklärung maßgeblich.

(5)  Der Vertragspartner ist im Rahmen der Leistungserbringung für die Finanz Informatik verpflichtet, ausschließlich mit Zulieferern zusammen zu arbeiten, die sich in angemessener Art und Weise zur Einhaltung der Standards aus dem LkSG bekennen. Sollte es zu einer möglichen Verletzung der Standards aus dem LkSG bzw. der Grundsatzerklärung der Finanz Informatik durch den Vertragspartner oder durch Zulieferer des Vertragspartners kommen, arbeitet dieser eng mit der Finanz Informatik zusammen, um die Verletzung abzustellen. Der Vertragspartner hat sich darum zu bemühen, dass auch seine Zulieferer und sonstige Zulieferer im Sinne von § 2 Abs. 7, 8 LkSG diese Erwartungen einhalten.

(6)  Der Vertragspartner räumt der Finanz Informatik das Recht ein, Schulungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen durchzuführen. Fällt der Vertragspartner selbst unter den direkten Anwendungsbereich des LkSG, hat er die erforderlichen Schulungen auf eigene Kosten innerhalb seines Geschäftsbereichs durchzuführen. Dabei ist der Vertragspartner verpflichtet, auf Anforderung der Finanz Informatik die Durchführung der Schulungen nachzuweisen.

(7)  Die Finanz Informatik ist berechtigt, die Einhaltung der oben genannten Erwartungen beim Vertragspartner bei hinreichendem Anlass mittels Audits zu überprüfen. Ein hinreichender Anlass liegt u.a. vor, wenn die Finanz Informatik mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage beim Vertragspartner rechnen muss. Der Vertragspartner hat der Finanz Informatik angemessenen Zugang zu den relevanten Bereichen und Dokumenten zu gewähren. Eine Überprüfung ist von der Finanz Informatik rechtzeitig vorher anzukündigen. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Überprüfung während der Geschäftszeiten des Vertragspartners durchzuführen und soll dessen Geschäftsabläufe im Wesentlichen nicht beeinträchtigen. Ergibt die Überprüfung, dass die Pflichten vom Vertragspartner nicht wie vorgesehen eingehalten werden, wird der Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist den Pflichten nachkommen. Die Kosten einer Überprüfung gehen zu Lasten der Finanz Informatik, es sei denn es stellt sich heraus, dass der Vertragspartner seine Pflichten nicht wie vorgesehen eingehalten hat. In diesem Falle gehen die gesamten Kosten zu Lasten des Vertragspartners.

(8)  Der Vertragspartner hat der Finanz Informatik unaufgefordert über von ihm identifizierte Risiken und mögliche Verletzungen gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 LkSG in seinem eigenen Geschäftsbereich zu informieren. Bei substantiierter Kenntnis über mögliche Verletzungen in seiner Lieferkette hat der Vertragspartner die Finanz Informatik ebenfalls unaufgefordert zu informieren. Diesbezügliche Informationen sind schriftlich oder in Textform zu verfassen. Substantiierte Kenntnis bedeutet, dass dem Vertragspartner tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen.

(9)  Der Vertragspartner hat die Finanz Informatik bei der Erstellung und Umsetzung eines Konzepts zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung in angemessenem Umfang zu unterstützen. Die Unterstützungsleistung umfasst u.a. die Übermittlung sämtlicher im Zusammenhang stehender Informationen.

(10)       Bei den Verpflichtungen aus den vorgenannten Absätzen handelt es sich um wesentliche Mitwirkungspflichten des Vertragspartners. Im Falle von Verletzungen dieser Pflichten sind die in § 7 LkSG genannten Abhilfemaßnahmen unverzüglich einzuleiten. Die Finanz Informatik ist berechtigt unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 LkSG das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies gilt auch im Falle des Verstoßes gegen die vereinbarten Nachweispflichten durch den Vertragspartner.

§ 14 Datenschutz, Geheimhaltung, Datensicherheit

(1)  Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer auf die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und Fernmeldegeheimnis hinzuweisen und zu verpflichten. Aufgrund der besonderen Nähe zu Finanzinstituten sind darüber hinaus die Mitarbeiter des Vertragspartners oder von ihm beauftragter Subunternehmer auf das Bankgeheimnis zu verpflichten.

(2)  Der Vertragspartner ist zur Vertraulichkeit über Betriebsgeheimnisse, Know-how und sonstiger vertraulicher Informationen verpflichtet, es sei denn, die vertraulichen Informationen sind allgemein bekannt oder werden ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Vertragspartner allgemein bekannt. Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages, soweit dies im Lichte der Berufsfreiheit der Mitarbeiter zumutbar ist. Soweit sich Prüfungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuständigen Sparkassenaufsichtsbehörden der Länder oder von diesen beauftragter Stellen (regionale Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände) auf Waren oder Leistungen erstrecken, die von dem Vertragspartner geliefert oder erbracht worden sind oder mit solchen Waren oder Leistungen im Zusammenhang stehen, wird der Vertragspartner diese Prüfungen im Rahmen des Erforderlichen und ihm Zumutbaren dulden und angemessen unterstützen.

(3)  Der Vertragspartner ist verpflichtet, die jeweils aktuellen Bestimmungen über die Datensicherheit sowie die innerbetrieblichen Anordnungen der Finanz Informatik zu beachten. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und etwa von ihm beauftragten Subunternehmern auferlegen. Der Vertragspartner darf nur vertrauenswürdige, namentlich ihm bekannte Mitarbeiter einsetzen.

(4)  Im Falle der Auftragsdatenverarbeitung sind gesonderte Vereinbarungen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen i. S. d. Artikel 32 DS-GVO bzw. den Anforderungen nach Artikel 28 DS-GVO zu treffen.

 

§ 15 Nachhaltigkeit

(1)  Die Finanz Informatik und deren Kunden haben Anforderungen zur Einhaltung definierter Nachhaltigkeitskriterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette formuliert.

Der Begriff „Nachhaltigkeit“ umfasst hierbei die Summe aller ökologischen, ökonomischen, sozialen, ethischen und gesellschaftlichen Wirkungen, die von einem Unternehmen ausgehen. Die Finanz Informatik wie auch deren Kunden haben das Thema Nachhaltigkeit in ihre Geschäftsmodelle integriert und beachten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten gesellschaftliche, ökologische, ethische und soziale Aspekte entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

Die Finanz Informatik wirtschaftet ressourcenschonend sowie ökologisch, sozial, ethisch und gesellschaftlich verantwortungsvoll. Sie ist sich der globalen Probleme wie Klimawandel, Wassermangel, Armut, Entwaldung und Gefährdung der Biodiversität bewusst und nimmt diese als Herausforderungen an.

Dementsprechend ist die Beachtung von Nachhaltigkeitskriterien ein wichtiger Bestandteil des Einkaufes von Waren und externen Dienstleistungen der Finanz Informatik.

Die Lieferanten und externen Dienstleister der Finanz Informatik müssen ökologische, ethische und soziale Mindestanforderungen erfüllen. Bei der Auswahl der sozialen Mindeststandards orientiert sich die Finanz Informatik v. a. an den Grundprinzipien der internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO).

Die nachfolgenden Bestimmungen beschreiben hierbei die Grundsätze und Anforderungen der Finanz Informatik an den Vertragspartner bei der Beschaffung von Produkten und bei der

Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf ihre Verantwortung für Mensch und Umwelt. Die Finanz Informatik erwartet vom Vertragspartner, dass er ernsthafte Anstrengungen unternimmt, die unten beschriebenen (Ziffern 15.2 – 15.4) Anforderungen auch an seine Lieferanten weiterzugeben.

(2)  Ökonomische Nachhaltigkeit

Die Finanz Informatik strebt einen fairen und partnerschaftlichen Umgang mit dem Vertragspartner an.

Die Finanz Informatik erwartet, dass der Vertragspartner sich stetig um den Einsatz und die Optimierung von verbesserten Verfahrensweisen in den betrieblichen Abläufen und eingesetzten Technologien bemüht.

(3)  Ökologische Verantwortung

Die Finanz Informatik erwartet, dass der Vertragspartner den Umweltschutz hinsichtlich der nationalen gesetzlichen Normen und internationalen Standards beachtet. Die Finanz Informatik sieht dabei die Einhaltung von Umweltstandards, die den EU-Standards entsprechen, als Mindeststandard.

Die Finanz Informatik erwartet, dass der Vertragspartner Umweltbelastungen minimiert und den Umweltschutz kontinuierlich verbessert. Die Finanz Informatik erwartet, dass der Vertragspartner ein Umweltmanagementsystem aufgebaut hat oder aufbaut und dies im Unternehmen gelebt und aktiv umgesetzt wird.

(4)  Soziale Verantwortung

Die Finanz Informatik erwartet, dass der Vertragspartner die Grundrechte und die Menschenrechte einhält und seinerseits bei seinen Vertragspartnern darauf achtet, dass diese die Grund- und Menschenrechte einhalten.

Die Finanz Informatik erwartet, dass der Vertragspartner die jeweils geltenden gesetzlichen nationalen Normen und internationalen Standards wahrt und achtet.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

(1)  Sämtliche Willenserklärungen bedürfen der Schriftform. Willenserklärungen, die telekommunikativ per E-Mail übermittelt werden, erfüllen die Schriftform.

(2)  Die Finanz Informatik kann Rechte und Pflichten aus unter Einbezug dieser AGB Einkauf geschlossenen Verträgen mit dem Vertragspartner auf Dritte übertragen. Einer Übertragung von Pflichten kann der Vertragspartner nach Anzeige aus wichtigem Grund widersprechen. Der Widerspruch ist unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen zu erklären. Vertragliche Verbote der Abtretung von Forderungen der Finanz Informatik gegenüber dem Vertragspartner werden von der Finanz Informatik nicht akzeptiert; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben hiervon unberührt.

(3)  Die Abtretung von Forderungen gegen die Finanz Informatik bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Finanz Informatik.

(4)  Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für Leistungs- und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit sie auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen.

(5)  Der Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden Ansprüche unterliegen unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) dem deutschen Recht.

(6)  Gerichtsstand ist Frankfurt. Ist für den Erfüllungsort ein anderes Gericht örtlich zuständig, ist die Finanz Informatik berechtigt, ihre Ansprüche auch bei diesem Gericht geltend zu machen. Ferner ist die Finanz Informatik berechtigt, bei dem für den Geschäftssitz des Vertragspartners zuständigen Gericht Klage zu erheben.